Barrierefreiheit
Der Rems-Murr-Kreis ist bemüht, seine Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für sei-bereit.rems-murr-kreis.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
- Die auf der Website hinterlegten Dateien (z. B. PDF's) sind teilweise nicht vollständig barrierefrei zugänglich.
- Einige Bilder und Infografiken sind unzureichend durch Textbeschreibungen ergänzt.
- Videos: Bei Videos sind Untertitel aber keine Audiodeskription vorhanden.
- Wir haben noch keine Videos in Gebärdensprache
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 09.06.2026 erstellt und beruht auf einer Selbstbewertung.
Die Erklärung wurde zuletzt am 12.06.2026 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Sie auf unseren Seiten dennoch auf Barrieren stoßen, bitten wir um Ihre Mithilfe:
Senden Sie uns unter der E-Mail-Adresse info@rems-murr-kreis.de einen entsprechenden Hinweis mit einer Fehlerbeschreibung. Alternativ können Sie uns die Barriere auch telefonisch unter der Telefonnummer +49 (7151) 501-0 mitteilen.
5. Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: www.barrierefreiheit-bw.de
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.